GBV
GBV hat mehrere Bedeutungen, darunter „Gartenbauverein“, „Generalbevollmächtigter für die Reichsverwaltung“, „Güterbeförderungsvorschriften“, „Grundbuchverordnung“.
Bedeutungen von GBV
Gartenbauverein
Verbände, Zeitgeschichte, Bahn & Schweizer RechtGBV ist stark mehrdeutig. Es kann einen Gartenbauverein, eine historische NS-Amtsfunktion, Güterbeförderungsvorschriften der Bahn oder die schweizerische Grundbuchverordnung bezeichnen.
Beispiel: In einem Schweizer Grundbuchkontext kann GBV auf die Verordnung zum Grundbuch verweisen.
Generalbevollmächtigter für die Reichsverwaltung
Verbände, Zeitgeschichte, Bahn & Schweizer RechtGBV ist stark mehrdeutig. Es kann einen Gartenbauverein, eine historische NS-Amtsfunktion, Güterbeförderungsvorschriften der Bahn oder die schweizerische Grundbuchverordnung bezeichnen.
Beispiel: In einem Schweizer Grundbuchkontext kann GBV auf die Verordnung zum Grundbuch verweisen.
Güterbeförderungsvorschriften
Verbände, Zeitgeschichte, Bahn & Schweizer RechtGBV ist stark mehrdeutig. Es kann einen Gartenbauverein, eine historische NS-Amtsfunktion, Güterbeförderungsvorschriften der Bahn oder die schweizerische Grundbuchverordnung bezeichnen.
Beispiel: In einem Schweizer Grundbuchkontext kann GBV auf die Verordnung zum Grundbuch verweisen.
Grundbuchverordnung
Verbände, Zeitgeschichte, Bahn & Schweizer RechtGBV ist stark mehrdeutig. Es kann einen Gartenbauverein, eine historische NS-Amtsfunktion, Güterbeförderungsvorschriften der Bahn oder die schweizerische Grundbuchverordnung bezeichnen.
Beispiel: In einem Schweizer Grundbuchkontext kann GBV auf die Verordnung zum Grundbuch verweisen.
Welche Bedeutung ist gemeint?
Gartenbau spricht für Verein; NS-Verwaltung für Generalbevollmächtigten; Bahn für Güterbeförderungsvorschriften; Schweiz und Grundbuch für die Verordnung.
Verwendung und Schreibweise
Schreibweise
Schreibweise: GBV
Im Kontext
In einem Schweizer Grundbuchkontext kann GBV auf die Verordnung zum Grundbuch verweisen.
Beispiel
In einem Schweizer Grundbuchkontext kann GBV auf die Verordnung zum Grundbuch verweisen.
Nicht verwechseln
Historische und juristische Bedeutungen sorgfältig anhand Land und Epoche trennen.